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Steuerrecht Gastronomie

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesrat-Zustimmung 19. Dezember 2025) wurde § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zeitlich unbefristet eingeführt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Speisen 7 %, Getränke 19 %.

1. Die zwei Kernsteuersätze

1.1 Ermäßigter Steuersatz (7 %): Speisen

Der ermäßigte Satz gilt für alle Abgaben von Speisen im Rahmen einer Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung:

  • Warme und kalte Speisen (kein Unterschied)
  • Zubereitete Gerichte, belegte Brötchen, Brezeln, abgepackte Lebensmittel (Erdnüsse, Chips)
  • Luxusprodukte (Kaviar, Hummer, Austern) — als reine Lieferung zum Mitnehmen dagegen 19 % (Anlage 2 Nr. 3 und 28)
  • Alle zugehörigen Serviceleistungen (Servieren, Geschirr bereitstellen, Abspülen)

Geltungsbereich: Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks, Kantinen, Event-Caterer, Lieferdienste — vor Ort verzehrt wie mitgenommen. Nur die Anlage-2-Ausnahmen (Kaviar, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken) tragen beim Mitnehmen 19 %.

1.2 Regelsteuersatz (19 %): Getränke

Der Regelsteuersatz gilt für die Abgabe von Getränken, ebenfalls unabhängig von der Verzehrsituation:

  • Alkoholische Getränke (Bier, Wein, Spirituosen)
  • Alkoholfreie Getränke: Softdrinks, Säfte, Mineralwasser
  • Kaffee- und Teegetränke auf Wasserbasis

2. Ausnahmen und Abgrenzungen

Produkt / SachverhaltSteuersatzBegründung
Speisen vor Ort (Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung)7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Speisen zum Mitnehmen ohne unterstützende Dienstleistungen (reine Lieferung, Abschn. 3.6 Abs. 2 Satz 2 UStAE)7 %, Ausnahmen 19 %§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG; nicht begünstigt: Kaviar, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken (Anlage 2 Nr. 3 und 28)
Standard-Getränke (Kaffee, Softdrinks, Alkohol)19 %Regelsteuersatz
Leitungswasser7 %Gilt als Lieferung von Trinkwasser (nicht als Getränk im gastronomischen Sinn)
Reine Kuhmilch7 %Grundnahrungsmittel (Anlage 2 zum UStG)
Milchmixgetränke (z. B. Cappuccino, Latte Macchiato)7 % / 19 %7 % nur bei ≥ 75 % Kuhmilch-Anteil; sonst 19 %
Vegane Milchalternativen (Hafer, Soja etc.)19 %Gelten rechtlich nicht als Milch, nie begünstigt
Smoothies (püriertes Obst)7 %Gelten als Speise (feste Nahrung püriert)
Fruchtsäfte19 %Gelten als Getränk
Verkauf von Speisen und Getränken durch einen Verein7 % / 19 %Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO), kein Zweckbetrieb; bei Sportvereinen nimmt § 67a Abs. 1 Satz 2 AO den Verkauf von Speisen und Getränken ausdrücklich aus
Verein als Kleinunternehmer (§ 19 UStG)0 % / befreitVereine mit geringen Umsätzen können von der USt-Pflicht befreit sein

3. Kombinationsangebote, Menüs und Buffets

Manche Angebote rechnen Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis ab (Menü, Buffet inkl. Getränke, Spar-Menü mit Softdrink). Dann muss der Gesamtbetrag zwingend in einen Speisen-Anteil (7 %) und einen Getränke-Anteil (19 %) aufgeteilt werden.

3.1 Zulässige Aufteilungsmethoden

Methode A (Kalkulatorische Aufteilung): Aufteilung nach dem Verhältnis der regulären Einzelverkaufspreise der enthaltenen Komponenten.

Methode B: 30/70-Pauschalierung (Vereinfachungsregelung nach Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE; im jotti-Admin heißt dieser Steuersatz „Kombi (70/30)”):

  • 30 % des Brutto-Gesamtpreises → Getränke-Anteil → 19 %
  • 70 % des Brutto-Gesamtpreises → Speisen-Anteil → 7 %

3.2 Einschränkungen

  • Kostenbasierte Aufteilung ist unzulässig (Aufteilung nach betrieblichen Kosten wird vom BMF explizit ausgeschlossen).
  • Spar-Menü-Deckelung: Bei rabattierten Warenzusammenstellungen darf kein anteiliger Einzelpreis den regulären Einzelverkaufspreis übersteigen.

3.3 Rechenbeispiel (Methode B)

Menü-Pauschalpreis: 15,00 € brutto

AnteilBruttoNettoUSt-BetragSatz
Speisen (70 %)10,50 €9,81 €0,69 €7 %
Getränke (30 %)4,50 €3,78 €0,72 €19 %
Gesamt15,00 €13,59 €1,41 €

Formel: Netto = Brutto / (1 + Satz); USt = Brutto − Netto.

4. Belegausweis und Pflichtangaben

Die Pflichtangaben des Kassenbelegs regelt § 6 Satz 1 KassenSichV; bis 250 € brutto ist der Beleg zugleich Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV). Rechnet ein Beleg über Leistungen zu verschiedenen Steuersätzen ab, sind die Summen je Steuersatz anzugeben (Abschn. 14.6 Abs. 1 Satz 2 UStAE). jotti weist deshalb pro Position ein Steuerkennzeichen aus (z. B. A für 19 %, B für 7 %). Der Belegfuß trägt eine Steuermatrix: Netto, Steuerbetrag und Brutto je Steuersatz. Eine unaufgeteilte Gesamtsumme ohne Steueraufschlüsselung gibt es nicht. Die vollständigen Belegangaben (inkl. TSE-Pflichtfelder) und die technische Belegstruktur: → compliance.md §5.2.