Steuerrecht Gastronomie
1. Überblick
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesrat-Zustimmung 19. Dezember 2025) wurde § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zeitlich unbefristet eingeführt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt:
- Speisen in der Gastronomie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, unabhängig von Verzehrsituation oder Servicegrad.
- Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
- Die historische Unterscheidung Vor-Ort-Verzehr (19 %) vs. Mitnahme (7 %) für Speisen (rechtlich „sonstige Leistung” vs. „Lieferung”) ist vollständig entfallen.
2. Die zwei Kernsteuersätze
2.1 Ermäßigter Steuersatz (7 %): Speisen
Der ermäßigte Satz gilt für alle Abgaben von Speisen im Rahmen einer Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung:
- Warme und kalte Speisen (kein Unterschied)
- Zubereitete Gerichte, belegte Brötchen, Brezeln, abgepackte Lebensmittel (Erdnüsse, Chips)
- Luxusprodukte (Kaviar, Hummer, Austern)
- Alle zugehörigen Serviceleistungen (Servieren, Geschirr bereitstellen, Abspülen)
Geltungsbereich: Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks, Kantinen, Event-Caterer, Lieferdienste, unabhängig davon, ob vor Ort verzehrt oder mitgenommen wird.
2.2 Regelsteuersatz (19 %): Getränke
Der Regelsteuersatz gilt für die Abgabe von Getränken, ebenfalls unabhängig von der Verzehrsituation:
- Alkoholische Getränke (Bier, Wein, Spirituosen)
- Alkoholfreie Getränke: Softdrinks, Säfte, Mineralwasser
- Kaffee- und Teegetränke auf Wasserbasis
3. Ausnahmen und Abgrenzungen
| Produkt / Warengruppe | Steuersatz | Begründung |
|---|---|---|
| Alle Speisen (vor Ort & To-Go) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Standard-Getränke (Kaffee, Softdrinks, Alkohol) | 19 % | Regelsteuersatz |
| Leitungswasser | 7 % | Gilt als Lieferung von Trinkwasser (nicht als Getränk im gastronomischen Sinn) |
| Reine Kuhmilch | 7 % | Grundnahrungsmittel (Anlage 2 zum UStG) |
| Milchmixgetränke (z. B. Latte Macchiato) | 7 % / 19 % | 7 % nur bei ≥ 75 % Kuhmilch-Anteil; sonst 19 % |
| Vegane Milchalternativen (Hafer, Soja etc.) | 19 % | Gelten rechtlich nicht als Milch, nie begünstigt |
| Smoothies (püriertes Obst) | 7 % | Gelten als Speise (feste Nahrung püriert) |
| Fruchtsäfte | 19 % | Gelten als Getränk |
Praxishinweis Milchmixgetränke: Ein Cappuccino oder Latte Macchiato mit Kuhmilch darf mit 7 % abgerechnet werden, wenn der Kuhmilch-Anteil am Gesamtgetränk mindestens 75 % beträgt.
4. Kombinationsangebote, Menüs und Buffets
Wird ein Pauschalpreis für Speisen und Getränke gemeinsam abgerechnet (Menü, Buffet inkl. Getränke, Spar-Menü mit Softdrink), muss der Gesamtbetrag zwingend in einen Speisen-Anteil (7 %) und einen Getränke-Anteil (19 %) aufgeteilt werden.
4.1 Zulässige Aufteilungsmethoden
Methode A (Kalkulatorische Aufteilung): Aufteilung nach dem Verhältnis der regulären Einzelverkaufspreise der enthaltenen Komponenten.
Methode B: 30/70-Pauschalierung (Vereinfachungsregelung nach Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE):
- 30 % des Brutto-Gesamtpreises → Getränke-Anteil → 19 %
- 70 % des Brutto-Gesamtpreises → Speisen-Anteil → 7 %
Der Unternehmer kann zwischen den sachgerechten Methoden wählen.
4.2 Einschränkungen
- Kostenbasierte Aufteilung ist unzulässig (Aufteilung nach betrieblichen Kosten wird vom BMF explizit ausgeschlossen).
- Spar-Menü-Deckelung: Bei rabattierten Warenzusammenstellungen darf kein anteiliger Einzelpreis den regulären Einzelverkaufspreis übersteigen.
4.3 Rechenbeispiel (Methode B)
Menü-Pauschalpreis: 15,00 € brutto
| Anteil | Brutto | Netto | USt-Betrag | Satz |
|---|---|---|---|---|
| Speisen (70 %) | 10,50 € | 9,81 € | 0,69 € | 7 % |
| Getränke (30 %) | 4,50 € | 3,78 € | 0,72 € | 19 % |
| Gesamt | 15,00 € | 13,59 € | 1,41 € |
Formel: Netto = Brutto / (1 + Satz); USt = Brutto − Netto.
5. Gutscheine
5.1 Einzweck-Gutschein
Steht bei Ausgabe fest, welche Leistung erbracht wird (z. B. „Gutschein für ein 3-Gänge-Menü exkl. Getränke”):
- Steuersatz steht mit Gutscheinausgabe fest.
- Umsatzsteuer wird sofort bei Ausgabe abgeführt.
- Einlösung zu einem späteren Zeitpunkt ändert den Satz nicht.
Übergangsregel: Einzweck-Gutscheine aus dem Zeitraum 1.1.2024–31.12.2025 (alle Restaurationsleistungen zu 19 %) behalten den Satz von 19 %, auch bei Einlösung ab 2026. Eine Zuzahlung über den Gutscheinwert hinaus wird nach dem dann geltenden Satz (7 % Speisen / 19 % Getränke) versteuert.
5.2 Mehrzweck-Gutschein (Wertgutschein)
Lautet der Gutschein auf einen Geldbetrag (z. B. „Wertgutschein über 50 €”), steht die Leistung noch nicht fest:
- Ausgabe ist umsatzsteuerneutral (keine Steuer bei Verkauf).
- Besteuerung erfolgt erst bei Einlösung, nach den dann geltenden Sätzen.
- Bestellt der Gast Speisen und Getränke, muss der Umsatz bei Einlösung entsprechend aufgeteilt werden.
6. Belegausweis und Pflichtangaben
Gemäß § 14 UStG muss jeder Kassenbeleg pro Position ein Steuerkennzeichen (z. B. A für 19 %, B für 7 %) und im Belegfuß eine Steuermatrix (Netto, Steuerbetrag und Brutto je Steuersatz) ausweisen, keine unaufgeteilte Gesamtsumme ohne Steueraufschlüsselung. Gutschein-Sonderfall: Bei Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins wird keine Steuer ausgewiesen (0 % bei Ausgabe); sie entsteht erst bei Einlösung. Die vollständigen Belegangaben (inkl. TSE-Pflichtfelder) und die technische Belegstruktur: → compliance.md §5.2.
7. Zeitliche Abgrenzung
- Leistungszeitpunkt maßgeblich: Für den Steuersatz zählen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Zahlung; bei Anzahlungen für Leistungen ab 2026 mit altem Satz ist die Voranmeldung zu korrigieren.
- Bewirtungsbelege: Seit 1.1.2026 ist die Vorsteuer aufzuteilen (Speisen 7 %, Getränke 19 %); die frühere Vereinfachung (einheitlich 19 %) entfällt.
8. Bedeutung für jotti
Relevante steuerliche Sphären für Vereine:
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (WGB): Vereinsfeste mit Speisen-/Getränkeverkauf → Umsatzsteuerpflicht (7 % / 19 % nach obigen Regeln)
- Zweckbetrieb (§ 67a AO): Kann steuerbegünstigt sein → 0 % / steuerbefreit
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Vereine mit geringen Umsätzen können von der USt-Pflicht befreit sein → 0 %
9. Rechtsgrundlagen und Quellen
Gesetze und Verwaltungsanweisungen
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG: Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen)
- Anlage 2 zum UStG: Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (u. a. Milch)
- Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE: 30/70-Pauschalierung für Kombinationsangebote
- § 14 UStG: Pflichtangaben auf Rechnungen/Belegen
- § 146a AO: Ordnungsvorschrift für Kassensysteme, Belegausgabepflicht
- KassenSichV: Kassensicherungsverordnung (TSE-Pflicht, Belegformat)
- § 19 UStG: Kleinunternehmerregelung
- § 67a AO: Zweckbetriebsgrenze für sportliche/kulturelle Veranstaltungen
- Steueränderungsgesetz 2025: Gesetzliche Grundlage der unbefristeten Einführung