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Steuerrecht Gastronomie

1. Überblick

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesrat-Zustimmung 19. Dezember 2025) wurde § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zeitlich unbefristet eingeführt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt:

  • Speisen in der Gastronomie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, unabhängig von Verzehrsituation oder Servicegrad.
  • Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.
  • Die historische Unterscheidung Vor-Ort-Verzehr (19 %) vs. Mitnahme (7 %) für Speisen (rechtlich „sonstige Leistung” vs. „Lieferung”) ist vollständig entfallen.

2. Die zwei Kernsteuersätze

2.1 Ermäßigter Steuersatz (7 %): Speisen

Der ermäßigte Satz gilt für alle Abgaben von Speisen im Rahmen einer Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung:

  • Warme und kalte Speisen (kein Unterschied)
  • Zubereitete Gerichte, belegte Brötchen, Brezeln, abgepackte Lebensmittel (Erdnüsse, Chips)
  • Luxusprodukte (Kaviar, Hummer, Austern)
  • Alle zugehörigen Serviceleistungen (Servieren, Geschirr bereitstellen, Abspülen)

Geltungsbereich: Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks, Kantinen, Event-Caterer, Lieferdienste, unabhängig davon, ob vor Ort verzehrt oder mitgenommen wird.

2.2 Regelsteuersatz (19 %): Getränke

Der Regelsteuersatz gilt für die Abgabe von Getränken, ebenfalls unabhängig von der Verzehrsituation:

  • Alkoholische Getränke (Bier, Wein, Spirituosen)
  • Alkoholfreie Getränke: Softdrinks, Säfte, Mineralwasser
  • Kaffee- und Teegetränke auf Wasserbasis

3. Ausnahmen und Abgrenzungen

Produkt / WarengruppeSteuersatzBegründung
Alle Speisen (vor Ort & To-Go)7 %§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Standard-Getränke (Kaffee, Softdrinks, Alkohol)19 %Regelsteuersatz
Leitungswasser7 %Gilt als Lieferung von Trinkwasser (nicht als Getränk im gastronomischen Sinn)
Reine Kuhmilch7 %Grundnahrungsmittel (Anlage 2 zum UStG)
Milchmixgetränke (z. B. Latte Macchiato)7 % / 19 %7 % nur bei ≥ 75 % Kuhmilch-Anteil; sonst 19 %
Vegane Milchalternativen (Hafer, Soja etc.)19 %Gelten rechtlich nicht als Milch, nie begünstigt
Smoothies (püriertes Obst)7 %Gelten als Speise (feste Nahrung püriert)
Fruchtsäfte19 %Gelten als Getränk

Praxishinweis Milchmixgetränke: Ein Cappuccino oder Latte Macchiato mit Kuhmilch darf mit 7 % abgerechnet werden, wenn der Kuhmilch-Anteil am Gesamtgetränk mindestens 75 % beträgt.


4. Kombinationsangebote, Menüs und Buffets

Wird ein Pauschalpreis für Speisen und Getränke gemeinsam abgerechnet (Menü, Buffet inkl. Getränke, Spar-Menü mit Softdrink), muss der Gesamtbetrag zwingend in einen Speisen-Anteil (7 %) und einen Getränke-Anteil (19 %) aufgeteilt werden.

4.1 Zulässige Aufteilungsmethoden

Methode A (Kalkulatorische Aufteilung): Aufteilung nach dem Verhältnis der regulären Einzelverkaufspreise der enthaltenen Komponenten.

Methode B: 30/70-Pauschalierung (Vereinfachungsregelung nach Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE):

  • 30 % des Brutto-Gesamtpreises → Getränke-Anteil → 19 %
  • 70 % des Brutto-Gesamtpreises → Speisen-Anteil → 7 %

Der Unternehmer kann zwischen den sachgerechten Methoden wählen.

4.2 Einschränkungen

  • Kostenbasierte Aufteilung ist unzulässig (Aufteilung nach betrieblichen Kosten wird vom BMF explizit ausgeschlossen).
  • Spar-Menü-Deckelung: Bei rabattierten Warenzusammenstellungen darf kein anteiliger Einzelpreis den regulären Einzelverkaufspreis übersteigen.

4.3 Rechenbeispiel (Methode B)

Menü-Pauschalpreis: 15,00 € brutto

AnteilBruttoNettoUSt-BetragSatz
Speisen (70 %)10,50 €9,81 €0,69 €7 %
Getränke (30 %)4,50 €3,78 €0,72 €19 %
Gesamt15,00 €13,59 €1,41 €

Formel: Netto = Brutto / (1 + Satz); USt = Brutto − Netto.


5. Gutscheine

5.1 Einzweck-Gutschein

Steht bei Ausgabe fest, welche Leistung erbracht wird (z. B. „Gutschein für ein 3-Gänge-Menü exkl. Getränke”):

  • Steuersatz steht mit Gutscheinausgabe fest.
  • Umsatzsteuer wird sofort bei Ausgabe abgeführt.
  • Einlösung zu einem späteren Zeitpunkt ändert den Satz nicht.

Übergangsregel: Einzweck-Gutscheine aus dem Zeitraum 1.1.2024–31.12.2025 (alle Restaurationsleistungen zu 19 %) behalten den Satz von 19 %, auch bei Einlösung ab 2026. Eine Zuzahlung über den Gutscheinwert hinaus wird nach dem dann geltenden Satz (7 % Speisen / 19 % Getränke) versteuert.

5.2 Mehrzweck-Gutschein (Wertgutschein)

Lautet der Gutschein auf einen Geldbetrag (z. B. „Wertgutschein über 50 €”), steht die Leistung noch nicht fest:

  • Ausgabe ist umsatzsteuerneutral (keine Steuer bei Verkauf).
  • Besteuerung erfolgt erst bei Einlösung, nach den dann geltenden Sätzen.
  • Bestellt der Gast Speisen und Getränke, muss der Umsatz bei Einlösung entsprechend aufgeteilt werden.

6. Belegausweis und Pflichtangaben

Gemäß § 14 UStG muss jeder Kassenbeleg pro Position ein Steuerkennzeichen (z. B. A für 19 %, B für 7 %) und im Belegfuß eine Steuermatrix (Netto, Steuerbetrag und Brutto je Steuersatz) ausweisen, keine unaufgeteilte Gesamtsumme ohne Steueraufschlüsselung. Gutschein-Sonderfall: Bei Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins wird keine Steuer ausgewiesen (0 % bei Ausgabe); sie entsteht erst bei Einlösung. Die vollständigen Belegangaben (inkl. TSE-Pflichtfelder) und die technische Belegstruktur: → compliance.md §5.2.


7. Zeitliche Abgrenzung

  • Leistungszeitpunkt maßgeblich: Für den Steuersatz zählen die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Zahlung; bei Anzahlungen für Leistungen ab 2026 mit altem Satz ist die Voranmeldung zu korrigieren.
  • Bewirtungsbelege: Seit 1.1.2026 ist die Vorsteuer aufzuteilen (Speisen 7 %, Getränke 19 %); die frühere Vereinfachung (einheitlich 19 %) entfällt.

8. Bedeutung für jotti

Relevante steuerliche Sphären für Vereine:

  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (WGB): Vereinsfeste mit Speisen-/Getränkeverkauf → Umsatzsteuerpflicht (7 % / 19 % nach obigen Regeln)
  • Zweckbetrieb (§ 67a AO): Kann steuerbegünstigt sein → 0 % / steuerbefreit
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Vereine mit geringen Umsätzen können von der USt-Pflicht befreit sein → 0 %

9. Rechtsgrundlagen und Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen

  • § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG: Ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen)
  • Anlage 2 zum UStG: Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (u. a. Milch)
  • Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE: 30/70-Pauschalierung für Kombinationsangebote
  • § 14 UStG: Pflichtangaben auf Rechnungen/Belegen
  • § 146a AO: Ordnungsvorschrift für Kassensysteme, Belegausgabepflicht
  • KassenSichV: Kassensicherungsverordnung (TSE-Pflicht, Belegformat)
  • § 19 UStG: Kleinunternehmerregelung
  • § 67a AO: Zweckbetriebsgrenze für sportliche/kulturelle Veranstaltungen
  • Steueränderungsgesetz 2025: Gesetzliche Grundlage der unbefristeten Einführung