Steuerrecht Gastronomie
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesrat-Zustimmung 19. Dezember 2025) wurde § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zeitlich unbefristet eingeführt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Speisen 7 %, Getränke 19 %.
1. Die zwei Kernsteuersätze
1.1 Ermäßigter Steuersatz (7 %): Speisen
Der ermäßigte Satz gilt für alle Abgaben von Speisen im Rahmen einer Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung:
- Warme und kalte Speisen (kein Unterschied)
- Zubereitete Gerichte, belegte Brötchen, Brezeln, abgepackte Lebensmittel (Erdnüsse, Chips)
- Luxusprodukte (Kaviar, Hummer, Austern) — als reine Lieferung zum Mitnehmen dagegen 19 % (Anlage 2 Nr. 3 und 28)
- Alle zugehörigen Serviceleistungen (Servieren, Geschirr bereitstellen, Abspülen)
Geltungsbereich: Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks, Kantinen, Event-Caterer, Lieferdienste — vor Ort verzehrt wie mitgenommen. Nur die Anlage-2-Ausnahmen (Kaviar, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken) tragen beim Mitnehmen 19 %.
1.2 Regelsteuersatz (19 %): Getränke
Der Regelsteuersatz gilt für die Abgabe von Getränken, ebenfalls unabhängig von der Verzehrsituation:
- Alkoholische Getränke (Bier, Wein, Spirituosen)
- Alkoholfreie Getränke: Softdrinks, Säfte, Mineralwasser
- Kaffee- und Teegetränke auf Wasserbasis
2. Ausnahmen und Abgrenzungen
| Produkt / Sachverhalt | Steuersatz | Begründung |
|---|---|---|
| Speisen vor Ort (Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung) | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Speisen zum Mitnehmen ohne unterstützende Dienstleistungen (reine Lieferung, Abschn. 3.6 Abs. 2 Satz 2 UStAE) | 7 %, Ausnahmen 19 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG; nicht begünstigt: Kaviar, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken (Anlage 2 Nr. 3 und 28) |
| Standard-Getränke (Kaffee, Softdrinks, Alkohol) | 19 % | Regelsteuersatz |
| Leitungswasser | 7 % | Gilt als Lieferung von Trinkwasser (nicht als Getränk im gastronomischen Sinn) |
| Reine Kuhmilch | 7 % | Grundnahrungsmittel (Anlage 2 zum UStG) |
| Milchmixgetränke (z. B. Cappuccino, Latte Macchiato) | 7 % / 19 % | 7 % nur bei ≥ 75 % Kuhmilch-Anteil; sonst 19 % |
| Vegane Milchalternativen (Hafer, Soja etc.) | 19 % | Gelten rechtlich nicht als Milch, nie begünstigt |
| Smoothies (püriertes Obst) | 7 % | Gelten als Speise (feste Nahrung püriert) |
| Fruchtsäfte | 19 % | Gelten als Getränk |
| Verkauf von Speisen und Getränken durch einen Verein | 7 % / 19 % | Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO), kein Zweckbetrieb; bei Sportvereinen nimmt § 67a Abs. 1 Satz 2 AO den Verkauf von Speisen und Getränken ausdrücklich aus |
| Verein als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | 0 % / befreit | Vereine mit geringen Umsätzen können von der USt-Pflicht befreit sein |
3. Kombinationsangebote, Menüs und Buffets
Manche Angebote rechnen Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis ab (Menü, Buffet inkl. Getränke, Spar-Menü mit Softdrink). Dann muss der Gesamtbetrag zwingend in einen Speisen-Anteil (7 %) und einen Getränke-Anteil (19 %) aufgeteilt werden.
3.1 Zulässige Aufteilungsmethoden
Methode A (Kalkulatorische Aufteilung): Aufteilung nach dem Verhältnis der regulären Einzelverkaufspreise der enthaltenen Komponenten.
Methode B: 30/70-Pauschalierung (Vereinfachungsregelung nach Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE; im jotti-Admin heißt dieser Steuersatz „Kombi (70/30)”):
- 30 % des Brutto-Gesamtpreises → Getränke-Anteil → 19 %
- 70 % des Brutto-Gesamtpreises → Speisen-Anteil → 7 %
3.2 Einschränkungen
- Kostenbasierte Aufteilung ist unzulässig (Aufteilung nach betrieblichen Kosten wird vom BMF explizit ausgeschlossen).
- Spar-Menü-Deckelung: Bei rabattierten Warenzusammenstellungen darf kein anteiliger Einzelpreis den regulären Einzelverkaufspreis übersteigen.
3.3 Rechenbeispiel (Methode B)
Menü-Pauschalpreis: 15,00 € brutto
| Anteil | Brutto | Netto | USt-Betrag | Satz |
|---|---|---|---|---|
| Speisen (70 %) | 10,50 € | 9,81 € | 0,69 € | 7 % |
| Getränke (30 %) | 4,50 € | 3,78 € | 0,72 € | 19 % |
| Gesamt | 15,00 € | 13,59 € | 1,41 € |
Formel: Netto = Brutto / (1 + Satz); USt = Brutto − Netto.
4. Belegausweis und Pflichtangaben
Die Pflichtangaben des Kassenbelegs regelt § 6 Satz 1 KassenSichV; bis 250 € brutto ist der Beleg zugleich Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV). Rechnet ein Beleg über Leistungen zu verschiedenen Steuersätzen ab, sind die Summen je Steuersatz anzugeben (Abschn. 14.6 Abs. 1 Satz 2 UStAE). jotti weist deshalb pro Position ein Steuerkennzeichen aus (z. B. A für 19 %, B für 7 %). Der Belegfuß trägt eine Steuermatrix: Netto, Steuerbetrag und Brutto je Steuersatz. Eine unaufgeteilte Gesamtsumme ohne Steueraufschlüsselung gibt es nicht. Die vollständigen Belegangaben (inkl. TSE-Pflichtfelder) und die technische Belegstruktur: → compliance.md §5.2.